Allgemeine
Geschäftsbedingungen der M.I.T Experience GmbH
Stand: 1. Januar 2019
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der M.I.T Experience GmbH
Stand: 1. Januar 2019
1. Gegenstand
1.1
Sämtlichen Lieferungen und Leistungen der M.I.T Experience GmbH (im Folgenden
„MIT“ genannt) im Rahmen von Verträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr
liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.
1.2
Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine
ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von MIT erforderlich. Alle Bestellungen
sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch MIT. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur
durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
1.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn dies
Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen beigefügt sind und
diesen nicht von MIT widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
1.4
Durch den Abschluss des ersten Vertrages werden diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch Bestandteil aller zukünftigen Geschäfte.
2. Angebote
2.1
Alle Angebote der MIT sind freibleibende und unverbindliche Einladungen zur
Bestellung durch den Kunden. Änderungen aller Art, insbesondere
Preisänderungen, technische Änderungen, Konstruktionsänderungen, Irrtümer und
Druckfehler bleiben daher vorbehalten. Die jeweils gültigen Prospekte,
Website-Inhalte und sonstigen Werbemittel sind nur allgemeine und
unverbindliche Beschreibungen und werden nicht Vertragsinhalt.
2.2
Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein Angebot ab. Ein Vertrag kommt zustande,
wenn MIT das Angebot durch schriftliche Erklärung oder durch den Beginn der
Leistungshandlung annimmt.
3. Art der Dienstleistung,
Leistungsumfang
3.1
Sofern die Projektverantwortung aufgrund einer gesonderten Vereinbarung nicht
ausnahmsweise MIT übernimmt, erfolgen die Leistungen von MIT ausschließlich zur
Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in seiner Projektverantwortung
durchführt.
3.2 MIT
wird die Leistungen entsprechend den Vertragsbedingungen und dem Stand der
Technik erbringen. MIT ist stets berechtigt, ihre Leistungen in Teillieferungen
zu erbringen und abzurechnen.
4. Allgemeine
Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1
Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder
seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für MIT
unentgeltlich erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind
wesentliche Pflichten des Kunden.
4.2
Der Kunde gewährt den MIT Mitarbeitern bei deren Arbeiten jede erforderliche
Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Kunde
–
sicherstellt, dass bei Bedarf ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort
unterstützend zur Verfügung steht,
–
dafür sorgt, dass den von MIT eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten
Zeit freier Zugang zu der jeweils benötigten Infrastruktur gewährt wird,
–
den MIT Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen
Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen
Informationen versorgt,
–
den MIT Mitarbeitern, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden
tätig sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume
einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
4.3
Von allen MIT übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien,
auf die MIT jederzeit zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistungen ist MIT
berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des
Kunden sendet MIT die Unterlagen zurück.
4.4
Der Kunde wird wesentliche Änderungen der Betriebsbedingungen sowie sonstiger,
für die Erbringung der Leistung wesentliche Umstände, rechtzeitig schriftlich
mitteilen.
4.5
Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus
entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
5. Termine, Fristen
5.1
In Verträgen genannte Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich,
wenn sie einvernehmlich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
5.2 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Leistungen
nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die MIT nicht zu vertreten hat, so
wird die Frist angemessen verlängert.
5.3 Der Kunde kann die Aufhebung des Vertrages wegen von MIT
zu vertretendem Liefer- bzw. Leistungsverzuges nur für solche Liefer- und
Leistungsteile begehren, die noch nicht erbracht sind. Soweit bereits erbrachte
Teillieferungen/-leistungen für den Kunden nicht verwendbar sind, ist er auch
insoweit zur Vertragsaufhebung berechtigt. Eine Minderung des vereinbarten
Entgelts für erfüllte Lieferungen/Leistungen, die Zahlung einer Pönale oder
sonstige Schadenersatzansprüche aus einem Verzugsfall sind ausgeschlossen.
6. Vergütung
und Fälligkeit
6.1 Die Vergütung der Leistungen ist im Vertrag festgelegt.
6.2 Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf
der Grundlage der MIT Tätigkeitsberichte abgerechnet, die von jedem MIT
Mitarbeiter mit einer Genauigkeit von 0,5 Stunden geführt werden. Reisezeiten
werden ebenfalls zu dem vereinbarten Honorar-Stundensatz vergütet.
6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, rechnet MIT nach der
jeweiligen Lieferung bzw. Leistung ab, d.h. Rechnungen können für verschiedene
Projektabschnitte gesondert gestellt werden.
6.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen gegen Forderungen von MIT aufrechnen.
6.5 Im Falle eines trotz angemessener Nachfristsetzung
andauernden Zahlungsverzugs oder wenn Umstände vorliegen, die bei Anlegung
banküblicher Maßstäbe, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen,
ist MIT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen, nur gegen
Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu
machen.
6.6 Vereinbarte Pauschalen werden grundsätzlich im Voraus
berechnet.
6.7 Entgelte für wiederkehrende Leistungen sind am ersten
Werktag des Monats, in dem die Leistung zu erbringen ist, fällig. Bei
monatlichen Entgelten werden angefangene Kalendermonate auf der Basis von 30
Tagen pro Monat anteilig in Rechnung gestellt.
6.8 Liegt die Arbeits- oder Reisezeit außerhalb der normalen
Arbeitszeit, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde
erhoben:
– 50% an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
– 100% an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen.
6.9 Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender
Informationen oder nicht ordnungsmäßiger Mitwirkung des Kunden der
Arbeitsaufwand über den Schätzungen liegt, die MIT bei Vertragsabschluss
genannt hatte, so ist MIT auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit
Höchstbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung
berechtigt.
6.10 Vergütung und Nebenkosten gelten zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer.
6.11 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine verspätete Zahlung ist mit
sieben Prozent (7%) über dem Basiszinssatz (Monats-Euribor) jährlich zu
verzinsen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.
6.12 Im Falle von periodisch zu verrechnenden Leistungen, die
vertraglich nicht als Fixpreis festgelegt wurden, ist MIT berechtigt, die
Vergütung zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend den ab diesem Zeitpunkt
allgemein von MIT geforderten Preisen anzupassen. MIT teilt dem Kunden eine
etwaige Änderung der Vergütung zwei (2) Monate vorher schriftlich mit. Bei
einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 5% innerhalb von 12 Monaten seit der
letzten Anpassung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem (1) Monat zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der
Vergütungsanpassung zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt nicht im Fall
einer nur auf externen Faktoren (z.B. Inflations- bzw. Zinsanpassung)
beruhenden Preiserhöhung.
7.
Gefahrtragung, Eigentumsvorbehalt, Versendung
7.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald eine Leistung
gemäß Ziffer 8 als angenommen gilt oder eine Lieferung das Lager der MIT bei
Abholung verlassen hat, ansonsten bei Versendung mit der Übergabe an den
Frachtführer oder Spediteur.
7.2 Die von MIT gelieferte Leistung bzw. Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren in ihrem
Eigentum. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher
Zustimmung von MIT berechtigt, die Leistung bzw. Ware weiter zu veräußern, zu
bearbeiten bzw. zu verarbeiten, zu vermengen oder zu nutzen. Ausgenommen sind
nur jene Fälle, in denen die Leistungen oder Waren mit Kenntnis von MIT im
Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Kunden zu diesen Nutzungen bzw.
Verwertungen bestimmt sind.
7.3 Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der, wenn auch
unzulässigen, Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen
Verwertung der Leistung bzw. Ware zustehenden Forderungen und Rechte und alle
Ansprüche wegen Beschädigung oder Nutzung an MIT ab. Der Kunde bleibt hingegen zur
Einziehung dieser Forderungen auch nach Abtretung berechtigt, er hat jedoch die
Abtretung in seinen Büchern anzumerken, seine(n) Schuldner auf diese
hinzuweisen sowie MIT über Aufforderung alle Informationen über den Verkauf der
von ihr gelieferten Leistung bzw. Ware zu geben und ihr seine(n) Schuldner zu
benennen. Eingezogene Beträge hat der Kunde unverzüglich an MIT abzuführen und
bis dahin sorgfältig getrennt und kostenlos im Namen von MIT zu verwahren. MIT
kann die Verkaufs-/Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und ggf. die Ausfolgung
der Ware verlangen.
7.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf
die Leistung bzw. Ware weder verpfändet, sicherungsübereignet oder auf
anderwärtige Art mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde hat MIT von
jeder Pfändung, sonstigen Belastung oder Verschlechterung der Leistung bzw. Ware
oder der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu verständigen sowie alle Waren
auf seine Kosten gegen übliche Risiken (insbesondere Diebstahl, Bruch-, Feuer-
und Wasserschäden) ausreichend zu versichern und die entsprechenden
Versicherungen MIT auf Verlangen nachzuweisen. Auch bei Auflösung des Vertrages
haftet der Kunde für den zufälligen Untergang der Ware.
7.5. Ist eine Lieferung bei MIT versandbereit und verzögert
sich deren Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7.6 Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine
Transportversicherung erfolgt nur, sofern diese gesondert vereinbart wurde.
7.7 Tauscht MIT im Zuge von
Mängelbehebungs-/Reparaturarbeiten Ersatzteile aus, gehen die bei der EDV-Anlage
des Kunden ausgetauschten Teile in das Eigentum von MIT über.
8. Abnahme
von Werkleistungen
8.1 Im Rahmen der Abnahme von in den Verträgen vereinbarten
und einem Abnahmeprozess zu unterziehenden Leistungen, teilt MIT dem Kunden
zunächst die Abnahmefähigkeit schriftlich mit.
8.2 Der Kunde führt sodann unverzüglich nach Mitteilung der
Abnahmefähigkeit und innerhalb einer vereinbarten, ansonsten einer angemessenen
Frist, die Abnahme durch. MIT ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
8.3 Sofern die Abnahmeprüfung keine Mängel an der Leistung
ausweist oder nur solche Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung
nur unwesentlich (z.B. Fehler in nicht wesentlichen Teilbereichen)
beeinträchtigen, gilt die Leistung als. Als abnahmehindernd gelten Mängel, die
einen technischen oder betriebswirtschaftlich sinnvollen Einsatz des Systems
bzw. der Applikation oder Software nicht möglich machen (z.B.
Betriebsstillstand). Im Übrigen gelten die Regelungen zur Behebung von
Leistungsmängeln in Ziffer 9.
8.4 Sofern die Abnahmeprüfung darüberhinausgehende Mängel
ausweist sind diese schriftlich festzuhalten, die Abnahme ausdrücklich als
gescheitert zu erklären, die Mängel umgehend an MIT zu senden und die
Abnahmeprüfung innerhalb einer dann zu vereinbarenden, angemessenen Frist zur
Mängelbeseitigung zu wiederholen.
8.5 Weigert sich der Kunde, ohne schriftliche Angabe von
abnahmehindernden Mängel die Leistung abzunehmen, so wird MIT den Kunden
schriftlich auffordern, die Abnahme zu erklären oder MIT die abnahmehindernden
Mängel schriftlich mitzuteilen und dem Kunden dazu eine angemessene Frist
setzen. Mit fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Die
Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung durch den Kunden nicht
lediglich zu vereinbarten Testzwecken in Gebrauch genommen wird.
9.
Leistungsmängel
9.1 MIT leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung
der vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht jedoch für die
Weiterverarbeitung und Verwendung der Ergebnisse durch den Kunden oder für
einen bestimmten Erfolg, den sich der Kunde aus den Leistungen erwartet. Mängel,
welche auf unzureichende, untaugliche oder fehlerhafte Unterlagen des Kunden zurückzuführen
sind, entbinden MIT von ihrer Gewährleistungspflicht. Mängel sind unverzüglich
durch den Kunden auf schriftliche Weise zu rügen.
9.2 Sollte die Leistung von MIT Mängel aufweisen, so kann MIT
nach ihrer Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien
Ersatz leisten. Erst wenn dies zumindest zweimalig fehlgeschlagen oder
unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt,
ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur
Minderung berechtigt. MIT trägt alle zum Zweck der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den vertraglich bestimmten
verbracht wurde.
9.3 Die Gewährleistungsfrist endet nach sechs (6) Monaten ab
Leistungserbringung.
10.
Verletzung Schutzrechte Dritter
10.1 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung der
Leistungsergebnisse entsprechend der Dokumentation durch den Kunden
Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von
Schutzrechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach
Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon MIT unverzüglich schriftlich zu
unterrichten und MIT zu ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene
Kosten abzuwehren oder zu vergleichen. Soweit der Kunde aufgrund eines
rechtskräftigen Urteils oder eines Vergleichs zur Zahlung von Schadensersatz
und von Gerichts- und Anwaltskosten an den Dritten verpflichtet ist, hat MIT
den Kunden von solchen Ansprüchen freizustellen und diese Beträge selbst an den
Dritten zu zahlen oder im Fall der Zahlung durch den Kunden diese Beträge dem
Kunden zu erstatten.
10.2 Im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird MIT
unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene
Kosten die Leistungsergebnisse oder die dazugehörige Dokumentation derart
ändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden,
und dennoch die vereinbarten Leistungsmerkmale weiterhin im Wesentlichen
eingehalten werden oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem
Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen.
11. Haftung
für sonstige Schäden
11.1 Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubten Handlungen, Verzug und
Leistungsstörungen sind ausgeschlossen, sofern MIT nicht grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
11.2 Die Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden,
entgangen Gewinn, weiterführende Schäden aus Datenverlust über den Wiederherstellungsaufwand
hinaus und dergleichen ist jedenfalls ausgeschlossen.
11.3 Leistungsverzögerungen, die auf nicht vollständige,
später abgeänderte oder nicht rechtzeitig eingebrachte Anforderungen,
Unterlagen oder Mitteilungen durch den Kunden zurückzuführen sind, sind von MIT
nicht zu vertreten.
11.4 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen
ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der Organe von MIT, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Unterauftragnehmer von MIT.
11.5 Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab dem der Schaden
und der Verursacher hätten erkannt werden können.
12.
Nutzungsrechte
12.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, erhält der Kunde das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht,
etwaige Nutzungsrechte nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts
unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort
zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen
zu benutzen. Der Kunde ist insb. nicht berechtigt, Dritten Rechte an solchen
Werken einzuräumen, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten
Unterlizenzen einzuräumen bzw. die Vertragsgegenstände für Dritte zum Zwecke
der Nutzung zugänglich zu machen.
12.2 Sofern im Rahmen der Erbringung der Leistungen von MIT
Lizenzrechte an Produkten (Hard- und Software) von Drittherstellern für den
Kunden zu beschaffen und bereitzustellen sind, werden diese auf Basis und zu
den Bedingungen des vom Dritthersteller vorgegebenen Lizenz- bzw.
Überlassungsvertrags geliefert. Auf Wunsch des Kunden wird MIT diese Lizenz-
bzw. Überlassungsbedingungen vorlegen – für eine etwaige Übersetzung der
Bedingungen in die deutsche Sprache ist MIT nicht verantwortlich.
12.3 Der Kunde anerkennt vollinhaltlich – auch für den Fall,
dass er auf die Einsichtnahme verzichtet – die jeweiligen Lizenz- bzw.
Überlassungsbedingungen des Drittherstellers und hält bei jeder von ihm zu
vertretenen Vertragsverletzung dieser Bedingungen MIT schad- und klaglos.
13.
Vertragsdauer
13.1 Ist im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen,
kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei (3) Monaten
zum Ende eines jeden Kalendervierteljahrs schriftlich gekündigt werden.
13.2 Ist der Vertrag auf einen bestimmten Zeitraum
abgeschlossen worden, hat der Kunde das Recht, den Vertrag vorzeitig mit einer
Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
13.3 Das Kündigungsrecht gilt nicht in jenen Fällen, in denen
es sich um einen Vertrag handelt, der aus seiner Natur heraus durch die
Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten endet (Kauf- und Werkvertrag).
13.4 Im Fall einer Kündigung nach der Bestimmung 13.1 hat der
Kunde die bis zum Beendigungszeitpunkt von MIT erbrachten Leistungen
entsprechend den vertraglichen Regelungen zu vergüten. Kündigt der Kunde den
Vertrag vorzeitig nach der Bestimmung 13.2, hat er neben der bis zum
Beendigungszeitpunkt geschuldeten Vergütung zusätzlich einen Betrag in Höhe von
35% der Vergütung zu zahlen, die für die nach dem Beendigungszeitpunkt noch zu
erbringenden Leistungen zu entrichten gewesen wäre. Der Kunde bleibt berechtigt
nachzuweisen, dass MIT infolge der Nichtausführung weiterer Leistungen mehr als
65% des Werts der restlichen Vergütung an Aufwendungen erspart hat und deshalb
nur eine hinter der Vergütung von 35% zurückbleibende Vergütung beanspruchen
kann.
14. Vertraulichkeit
und Datenschutz
14.1 Der Kunde und MIT sind einander zur vertraulichen
Behandlung sämtlicher Unterlagen und Informationen verpflichtet, die
ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für
Dritte bestimmt sind. Der Kunde und MIT werden diese Verpflichtungen auch ihren
Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
14.2 Bei der Verarbeitung und Nutzung sowie Übermittlung
personenbezogener Daten wird MIT den Anordnungen des Kunden folgen.
Diesbezüglich gelten insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des
österreichischen Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bzw.
etwaige sonstige anwendbare Datenschutzgesetze.
14.3 MIT ist verpflichtet, sämtliche Personen, die an der
Leistungserbringung im Rahmen der Vertragserfüllung beteiligt sind, zur
Einhaltung des Datengeheimnisses zu verpflichten, insbesondere dass die
personenbezogenen Daten des Kunden dem Datenschutz unterliegen und hierüber
Stillschweigen zu bewahren ist. Insbesondere wird MIT diese Personen auf die
straf- und zivilrechtlichen Folgen einer Datenschutzverletzung hinweisen.
15. Sonstige
Bestimmungen
15.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags können nur
schriftlich vereinbart werden.
15.2 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich
österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des
UN-Kaufrechts.
15.3 Als Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder
im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachliche zuständige Gericht in Wien
Innere Stadt vereinbart. MIT ist und bleibt auch berechtigt, den Kunden an
seinem ordentlichen Geschäftssitz zu klagen.
15.4 Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder
werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene
Regelung treten, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vermutlich gewollt
hätten.
Genderhinweis:
Aus Gründen der
leichteren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MIT die
gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen
verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen
Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als
geschlechtsneutral zu verstehen sein.